Obligation Bertelsman 15% ( DE0005229900 ) en EUR

Société émettrice Bertelsman
Prix sur le marché refresh price now   100 %  ⇌ 
Pays  Allemagne
Code ISIN  DE0005229900 ( en EUR )
Coupon 15% par an ( paiement annuel )
Echéance Perpétuelle



Prospectus brochure de l'obligation Bertelsmann DE0005229900 en EUR 15%, échéance Perpétuelle


Montant Minimal 1 EUR
Montant de l'émission 15 468 727 EUR
Prochain Coupon 10/05/2025 ( Dans 4 jours )
Description détaillée Bertelsmann est une multinationale allemande active dans les médias, l'éducation et les services.

L'Obligation émise par Bertelsman ( Allemagne ) , en EUR, avec le code ISIN DE0005229900, paye un coupon de 15% par an.
Le paiement des coupons est annuel et la maturité de l'Obligation est le Perpétuelle







Genu§scheinbedingungen
¤ 1
Ausgabe von Genu§scheinen
Die Satzung der Bertelsmann AG Ð im folgenden: Gesellschaft Ð sieht die Schaffung
von Genu§kapital und die Ausgabe von Genu§scheinen vor.
¤ 2
Ausstattung der Genu§scheine
(1) Die Genu§scheine lauten auf den Inhaber. Der Grundbetrag der Genu§scheine
betrSgt DM 100,--.
(2) Jede Genu§scheinurkunde enthSlt die Bezeichnung der Urkunde als Genu§-
schein, die Genu§scheinbedingungen, den durch die Urkunde verbrieften Betrag, die
Gesellschaft als Ausstellerin sowie die Faksimile-Unterschriften des Aufsichtsratsvor-
sitzenden und des Vorstandsvorsitzenden der Gesellschaft. Jede Urkunde ist mit ei-
nem PrSgestempel der Gesellschaft versehen und von einem Kontrolleur eigenhSn-
dig unterzeichnet.
(3) Jeder Genu§scheinurkunde ist ein Bogen mit 20 AusschYttungsanteilscheinen
und einem Erneuerungsschein beigefYgt.
¤ 3
AnsprYche der Genu§scheininhaber und Abgrenzung zu AktionSrsrechten
(1) Die Genu§scheine gewShren einen dem Gewinnanteil der AktionSre vorgehen-
den Gewinnanspruch (¤¤ 4, 5) und einen RYckzahlungsanspruch bei Beendigung der
Genu§scheine (¤ 15).
(2) Die Genu§scheine verbriefen GlSubigerrechte und keine Gesellschafterrechte,
insbesondere kein Teilnahme-, Mitwirkungs- und Stimmrecht in der Hauptversamm-
lung der Bertelsmann AG.
¤ 4
Bestimmung von Gewinn- und Verlustbeteiligung
(1) Der Gewinnanteil der Genu§scheine bestimmt sich nach der Gesamtkapitalren-
dite der Gesellschaft und ihrer in- und auslSndischen Konzernunternehmen. Gesamt-
kapitalrendite ist das VerhSltnis des Gewinns zum arithmetischen Mittel des Verms-
gens zu Beginn und Ende des GeschSftsjahres. Bei einer Gesamtkapitalrendite zwi-
schen 12 % und 16 % betrSgt der Gewinnanteil der Genu§scheine 15 % des Grund-
betrages. BetrSgt die Gesamtkapitalrendite weniger als 12 % oder mehr als 16 %, ist
der Gewinnanteil um einen Prozentpunkt hsher als die Gesamtkapitalrendite.
(2) Gewinn und Vermsgen werden aus dem vom Abschlu§prYfer geprYften Kon-
zernjahresabschlu§ wie folgt abgeleitet:


a)
Gewinn ist der KonzernjahresYberschu§ zuzYglich der Aufwendungen (nach
Verrechnung mit entsprechenden ErtrSgen) fYr Steuern vom Einkommen und
vom Ertrag und fYr eine freiwillige Gewinnbeteiligung der Arbeitnehmer in
Deutschland.
b)
Das Vermsgen entspricht der Konzernbilanzsumme.
c)
Gewinn und Vermsgen werden wie folgt verSndert: Aufwendungen zur Schaf-
fung immaterieller WirtschaftsgYter (au§er Firmenwert) werden abweichend von
¤ 248 Abs. 2HGB aktiviert, wenn es sich um Erweiterungsinvestitionen handelt
und wenn die Aufwendungen im Rahmen eines Investitionsvorhabens in dem
GeschSftsjahr den Betrag von 1 % der Konzernbilanzsumme zu Beginn des
GeschSftsjahres Ybersteigen. Der aktivierte Betrag ist entsprechend der be-
triebsgewshnlichen Nutzungsdauer, hschstens jedoch in vier Jahren, planmS-
§ig abzuschreiben.
(3)
Im Falle einer negativen Gesamtkapitalrendite bestimmt deren Prozentsatz, auf
den Grundbetrag bezogen, die Verlustbeteiligung der Genu§scheine. Ein Verlust, der
auf das Genu§kapital entfSllt, ist gesondert auszuweisen und durch Gewinnanteile
der Folgejahre auszugleichen.
¤ 5
Gewinnanspruch
Anspruch auf den Gewinnanteil haben die Genu§scheininhaber, soweit der Jahres-
Yberschu§ der Gesellschaft, erhsht um GewinnvortrSge und gemindert um Verlust-
vortrSge und ZufYhrung zur gesetzlichen RYcklage, fYr die Gewinnanteile aller Arten
von Genu§scheinen der Gesellschaft ausreicht. Reicht er nicht aus, erhshen Fehlbe-
trSge den Gewinnanspruch des Folgejahres, gegebenenfalls spSterer Folgejahre,
soweit der nach Satz 1 korrigierte JahresYberschu§ des Folgejahres oder der Folge-
jahre ausreicht.
¤ 6
PrYfung durch den Abschlu§prYfer
Die Gesellschaft lS§t durch ihren Abschlu§prYfer prYfen, ob der Gewinnanteil (¤ 4)
und der Gewinnanspruch (¤ 5) nach diesen Genu§scheinbedingungen ermittelt wur-
den. ber das Ergebnis dieser PrYfung erteilt der Abschlu§prYfer einen BestSti-
gungsvermerk.
¤ 7
Bilanzpolitik der Gesellschaft
Die Gesellschaft verpflichtet sich, bei der Aufstellung der JahresabschlYsse der Kon-
zernunternehmen und insbesondere bei der Bildung und Auflssung von RYcklagen
den berechtigten Interessen der Genu§scheininhaber auf AusschYttung Rechnung
zu tragen.
¤ 8
GewinnausschYttung


Der Gewinnanspruch wird am ersten Bankarbeitstag nach der ordentlichen Haupt-
versammlung fSllig. Die Auszahlung erfolgt gegen Einreichung des jeweiligen Aus-
schYttungsanteilscheins bei einer der gemS§ ¤ 9 bezeichneten Zahlstellen. Bei Ver-
lust oder Vernichtung des AusschYttungsanteilscheins kann der bisherige Inhaber
entgegen ¤ 804 Abs. 1 Satz 1 BGB keine Zahlung verlangen.
¤ 9
Zahlstellen
Die Stellen, bei denen AusschYttungsanteilscheine eingelsst werden ksnnen, bei de-
nen die KYndigung (¤ 15 Abs. 2) vorgenommen werden kann und bei denen die
RYckzahlung (¤ 15 Abs. 3) erfolgt (Zahlstellen), werden zusammen mit der AnkYndi-
gung der GewinnausschYttung jeweils mit Wirkung bis zur AnkYndigung der nSchsten
GewinnausschYttung bekanntgemacht.
¤ 10 Unterrichtung der Genu§scheininhaber
Zur Unterrichtung Yber ihre wirtschaftlichen VerhSltnisse stellt die Gesellschaft einen
Jahresbericht (einschlie§lich Konzernjahresabschlu§) und einen Zwischenbericht auf
die Mitte des GeschSftsjahres zur VerfYgung. Die Berichte werden den Depotbanken
zugeleitet. Au§erdem kann sie jeder Genu§scheininhaber bei der Gesellschaft anfor-
dern.
¤ 11 Erwerb eigener Genu§scheine
Die Gesellschaft ist berechtigt, eigene Genu§scheine zu erwerben. Aus eigenen Ge-
nu§scheinen darf sie kein Stimmrecht in der Versammlung der Genu§scheininhaber
ausYben. Der Gesamtgrundbetrag der von der Gesellschaft und ihren Konzernge-
sellschaften zu einem Zeitpunkt gehaltenen eigenen Genu§scheine darf 10 % des
Genu§kapitals nicht Ybersteigen.
¤ 12 Genu§kapitalerhshungen
(1) Mit Zustimmung ihrer Hauptversammlung kann die Gesellschaft ihr Genu§kapital
durch Ausgabe weiterer Genu§scheine zu gleichen oder anderen Bedingungen er-
hshen. Sie wird den Inhalt anderer Bedingungen danach ausrichten, was sie auf-
grund der jeweiligen Gegebenheiten des Kapitalmarktes fYr erforderlich hSlt.
(2) Neue Genu§scheine mit den gleichen Bedingungen dYrfen nicht fYr einen gerin-
geren Betrag als den Grundbetrag ausgegeben werden. Auf jeden solchen Genu§-
schein entfSllt ein rYckstSndiger Betrag gemS§ ¤ 5 Satz 2 oder ein nicht ausgegli-
chener Verlust gemS§ ¤ 4 Abs. 3 in der gleichen Hshe wie zuvor auf jeden alten sol-
chen Genu§schein.
¤ 13 nderung der steuerlichen Behandlung von Genu§scheinen


(1) Falls sich die steuerliche Behandlung im Zusammenhang mit Genu§scheinen
Sndert, ist die Gesellschaft berechtigt, diese Bedingungen durch einseitige Willenser-
klSrung nach billigem Ermessen (¤ 315 BGB) an die verSnderten UmstSnde anzu-
passen.
(2) Wenn die GewinnausschYttung auf die Genu§scheine bei der Gesellschaft mit
Ksrperschaftsteuer belastet wird, geschieht die Anpassung durch Minderung der
AusschYttung um die Ksrperschaftsteuer.
¤ 14 nderung von Genu§scheinbedingungen
(1) Die in diesen Genu§scheinen verbrieften Rechte ksnnen nur mit Zustimmung ei-
ner Versammlung der Genu§scheininhaber geSndert werden, die mit Monatsfrist
durch Bekanntmachung im Bundesanzeiger vom Vorstand der Gesellschaft nach
GYtersloh oder an einen deutschen Bsrsenplatz einberufen wird. Die Einberufung
mu§ die Firma, den Sitz der Gesellschaft, Zeit und Ort der Versammlung und die Be-
dingungen angeben, von denen die Teilnahme an der Versammlung und die Aus-
Ybung des Stimmrechts abhSngen. Der Wortlaut der vorgesehen nderung ist bei-
zufYgen.
(2) Die nderung von Genu§scheinbedingungen ist angenommen, wenn 75 % der
abgegebenen Stimmen ihr zustimmen. Je DM 100,-- Grundbetrag gewShren eine
Stimme.
(3) Jeder Beschlu§ der Versammlung ist durch eine Yber die Versammlung notariell
aufgenommene Niederschrift zu beurkunden. ¤ 130 AbsStze 2 bis 4 AktG gelten.
(4) Der Bestand der Genu§scheine wird durch eine Erhshung oder Herabsetzung
des Grundkapitals der Gesellschaft nicht berYhrt.
(5) nderungen der Genu§scheinbedingungen, die nur die Fassung betreffen, kann
die Gesellschaft mit Zustimmung des Aufsichtsrats vornehmen.
¤ 15 Beendigung der Genu§scheine
(1) Die Gesellschaft kann den Genu§schein nicht kYndigen.
(2) Der Inhaber kann den Genu§schein kYndigen. Die KYndigung kann erstmals zum
30. Juni 2017 erfolgen, danach mit Wirkung zum Ende jedes fYnften GeschSftsjah-
res. Die KYndigungsfrist betrSgt zwei Jahre. Die KYndigung ist gegenYber der Ge-
sellschaft oder gegenYber einer Zahlstelle (¤ 9) schriftlich zu erklSren.
(3) GekYndigte Genu§scheine sind zurYckzuzahlen. Der RYckzahlungsbetrag ist das
gewogene Mittel der Ausgabekurse aller Emissionen von Genu§kapital mit diesen
und den frYheren Bedingungen, erhsht um rYckstSndige BetrSge gemS§ ¤ 5 Satz 2
und gemindert um nicht ausgeglichene Verluste gemS§ ¤ 4 Abs. 3. Der RYckzah-
lungsbetrag wird auf den Tag ermittelt, auf den gekYndigt wird. Er ist am ersten
Bankarbeitstag nach diesem Tag fSllig. Die RYckzahlung erfolgt bei einer der gemS§
¤ 9 bezeichneten Zahlstellen.


(4) Von der RYckzahlung bleibt der Anspruch auf die Gewinnanteile fYr die Ge-
schSftsjahre vor der RYckzahlung unberYhrt.
(5) RYckzahlungsbetrSge, die nicht angefordert werden, kann die Gesellschaft unter
Verzicht auf das Recht zur ZurYcknahme bei dem Amtsgericht GYtersloh zugunsten
der Inhaber hinterlegen.
(6) Bei Auflssung der Gesellschaft sind die Genu§scheine mit dem sich nach Abs. 3
ergebenden Betrag zurYckzuzahlen. Der Anspruch auf RYckzahlung tritt gegenYber
den Forderungen aller GesellschaftstsglSubiger, die nicht ebenso nachrangig sind,
im Rang zurYck.
¤ 16 Bekanntmachungen
(1) Bekanntmachungen der Gesellschaft, die die Genu§scheine betreffen, erfolgen
im Bundesanzeiger.
(2) Bekanntzumachen sind
· GewinnausschYttungen mit dem BestStigungsvermerk des Abschlu§prYfers,
· die Zahlstellen nach ¤ 9,
· Genu§kapitalerhshung und Ðherabsetzung,
· nderung von Genu§scheinbedingungen gemS§ ¤¤ 13 und 14,
· Einberufung einer Versammlung der Genu§scheininhaber,
· Beendigung der Genu§scheine.
(3) Einer Benachrichtigung der einzelnen Genu§scheininhaber bedarf es nicht. FYr
die Wirksamkeit der Bekanntmachung genYgt die Versffentlichung im Bundesanzei-
ger.
¤ 17 Schlu§bestimmungen
(1) ErfYllungsort ist GYtersloh. Es gilt deutsches Recht.
(2) Wenn sich einzelne Bestimmungen der Genu§scheinbedingungen als unwirksam
oder undurchfYhrbar erweisen, bleiben die anderen wirksam. Im Ybrigen gilt diejenige
Regelung, die dem in diesen Bedingungen erkennbar gewordenen Willen am nSch-
sten kommt und wirksam und durchfYhrbar ist.
GYtersloh, im Oktober 1992
Bertelsmann Aktiengesellschaft